Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen

Version Juli 2014

  1. Formvorbehalt

Ein Vertrag mit der S. Keller AG ist zustande gekommen:

     -        wenn die Parteien einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben; oder

     -        wenn die S. Keller AG eine Bestellung schriftlich bestätigt hat; oder

     -        wenn die S. Keller AG eine Bestellung durch eine konkludente Erfüllungshandlung, insbesondere durch die Zusendung bestellter Ware, annimmt.

  1. Geltung

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen der S. Keller AG und ihren Kunden. Sie bilden Bestandteil jedes zwischen der S. Keller AG und einem Kunden abgeschlossenen Vertrags für das gesamte Verkaufssortiment der S. Keller AG.

Die Aushändigung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die S. Keller AG an den Kunden oder seinen Stellvertreter gilt als ausdrückliche Ablehnung sämtlicher entgegenstehender Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, es sei denn, die Abweichung von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

  1. Angaben in Preislisten und Katalogen

Die Angaben in den Preislisten und Katalogen sind unverbindlich. Massgebend ist ausschliesslich der schriftliche Vertrag oder die Auftragsbestätigung.

  1. Offerten und Bestellungen

Die Offerten der S. Keller AG sind, wenn nichts anderes angegeben, ein Monat gültig. Bestellungen ohne vorgängige Offerte und Bestellungen, die von der Offerte abweichen, müssen von der S. Keller AG schriftlich bestätigt werden, damit sie verbindlich sind. Mass- und Ausführungsänderungen bewirken eine Preiskorrektur und können zu einer Verlängerung der Lieferzeit führen.

  1. Konstruktionsänderungen

Die S. Keller AG behält sich allfällige Konstruktionsänderungen bei System- und Bauteilen ausdrücklich vor. Der Besteller ist über solche Änderungen zu informieren.

  1. Preise

Wird nichts anderes vereinbart, verstehen sich Preise ab dem Lager Diepoldsau, ohne Kosten für Verpackung und Lieferung sowie eventuelle Montagen, zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Steigen die Produktionskosten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, insbesondere wegen einer Verteuerung der Preise für Rohstoffe und Bestandteile, wegen einer Steigerung der Fracht- oder der Verkehrsgebühren oder wegen Lohnerhöhungen, ist die S. Keller AG berechtigt, ihre Preise entsprechend diesen Kostensteigerungen durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Jede einseitige Preiserhöhung ist dem Besteller schriftlich mitzuteilen.

  1. Zahlung und Zahlungsverzug

Die Zahlungen haben innert 30 Tage nach Rechnungseingang netto ohne Abzüge zu erfolgen, sofern keine speziellen Abmachungen getroffen worden sind. Bei Zahlungsverzug ist die S. Keller AG berechtigt, einen Verzugszins von 7% und eventuelle Unkosten zu verrechnen.

  1. Verzicht auf Verrechnung

Jede Verrechnung des Preises für die gelieferte Ware mit Forderungen gegenüber der S. Keller AG ist ausgeschlossen. Die Vertragspartner der S. Keller AG verzichten ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verrechnung. Das Verbot der Verrechnung gilt insbesondere für Gewährleistungs- und Haftpflichtansprüche.

  1. Lieferfristen und Lieferung auf Abruf

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nach dem Vertragsabschluss und nach Eingang aller vom Kunden benötigten Angaben und Unterlagen. Die vereinbarten Lieferfristen gelten unter dem Vorbehalt unvorhergesehener Ereignisse. Insbesondere höhere Gewalt, Streik, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an der Fertigungsanlage, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Zulieferanten, Massnahmen oder Verfügung von Behörden, Betriebs- und Verkehrsstörungen und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse entbinden die S. Keller AG von der Erfüllung abgeschlossener Verträge innert vereinbarter Lieferfrist und verlängern diese entsprechend der Dauer des verzögernden Ereignisses. Ist die Lieferung auf Abruf durch den Kunden vereinbart, so ist dieser verpflichtet, die Ware innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen. Sofern keine besondere Frist festgelegt ist, beträgt diese längstens ein Jahr seit Vertragsabschluss. Nach Ablauf dieser Frist ist die S. Keller AG berechtigt, aber nicht verpflichtet, sofortige Erfüllung des Vertrages zu verlangen.

  1. Lieferung inkl. Montage

Bei Lieferung inklusive Montage gelten zusätzlich zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die „Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten“ gemäss SIA 118 (jeweils neueste Fassung). Bei Widersprüchen gehen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen vor. Die Zufahrt zur Baustelle für einen LKW, sowie eine unentgeltliche Kran- und Warenliftbenutzung sind bauseits zu gewährleisten. Erfolgt seitens des Bestellers keine Abnahme des Werks und wird auch keine solche verlangt, gilt das Werk fünf Werktage nach Vollendung der Montage als genehmigt und abgenommen.

  1. Allgemeine Montage- und Demontagebedingungen

Bei der Demontage vorbestehender Bauten oder Anlagen (wie beispielsweise Briefkasten) können bestehende Anschlüsse aus Putz, Platten, Farbe usw. je nach Zustand trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt beschädigt werden, was eine unmittelbare Ausbesserung auf Kosten des Bestellers erfordert, damit das Erstellen der Anschlüsse möglich ist. Trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bei Bohrarbeiten in verputzten Decken, Wänden kann es zu Ausbrüchen und Absplitterungen kommen. Für Folgekosten, die dem Auftraggeber daraus entstehen, kann die S. Keller AG nicht haftbar gemacht werden. Unterputz-Zuleitungen von Wasser oder Strom, sowie Abwasserrohre, die sich im Montagebereich der zu montierenden Elemente befinden, sind der S. Keller AG durch die Bauleitung vor Montagebeginn anhand von Plänen oder anderen aussagekräftigen Aufzeichnungen schriftlich bekannt zu machen, damit ein Anbohren vermieden werden kann. Ohne entsprechende Bekanntmachung lehnt die S. Keller AG im Schadenfall jede Haftung ab. Regierapporte sind wenn möglich auf der Baustelle zu unterschreiben, andernfalls werden sie dem Besteller zugestellt, sind umgehend zu prüfen und unterschrieben zu retournieren. Allfällige Differenzen sind unverzüglich zu melden. Regiearbeiten, die - um Schäden zu vermeiden - sofort ausgeführt werden müssen, kann die S. Keller AG auch ohne Rückfrage und offiziellen Auftrag gegen Verrechnung ausführen. Die Bauleitung bzw. der Besteller ist sofort zu informieren. Haftbar ist dabei immer der Auftraggeber des Hauptauftrages. Vergebliche Anfahrtszeiten, sowie Ausfallzeiten aus bauseitigen Gründen, werden nach Aufwand verrechnet. Die weiteren Termine richten sich nach der jeweils herrschenden Auslastung. Für die Monteure muss ein Parkplatz auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Mehraufwendungen für Parkplätze ausserhalb der Baustelle werden dem Auftraggeber verrechnet. Strom, Wasser sowie weitere Baustelleneinrichtungen sind der S. Keller AG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

  1. Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung einschliesslich Montage erfolgt.

  1. Transport und Ablad

Der Transport und Ablad erfolgen auf Risiko des Bestellers. Kann der einwandfreie Empfang der Ware nicht bestätigt werden, insbesondere bei geforderten Baustellen-Lieferungen, geht das Risiko für Diebstahl und/oder Beschädigungen stillschweigend auf den Besteller über.

  1. Transportschäden und Versicherung

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbarten, hat der Besteller eine allfällige Transportversicherung abzuschliessen.

  1. Prüfung und Mängelrüge

Der Besteller hat der S. Keller AG innert fünf Werktagen nach Empfang der Lieferung offenkundige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind innert fünf Werktagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller dies, gilt die Lieferung als genehmigt, was den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folge hat. Dasselbe gilt bei einer Falschlieferung oder bei einer unvollständigen Lieferung. Kosten, die der S. Keller AG durch unberechtigte Mängelrügen entstehen (insbesondere Anfahrtskosten und Überprüfungsaufwand) gehen zu Lasten des Rügenden. Auch gerechtfertigte Reklamationen begründen nicht das Recht, Zahlungen zur Gänze zurückzuhalten.

  1. Falschlieferung und unvollständige Lieferung

Bei einer Falschlieferung oder einer unvollständigen Lieferung hat der Empfänger der S. Keller AG eine angemessene Frist für eine vertragskonforme Lieferung anzusetzen. Hingegen hat er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf die Auflösung des Vertrages.

  1. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers für rechtliche Mängel werden im rechtlich zulässigen Umfang wegbedungen. Statt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gilt folgende Regelung: Weist die gelieferte Ware rechtliche Mängel auf, hat der Besteller der S. Keller AG eine angemessene Frist für die Beseitigung der rechtlichen Mängel oder die Lieferung mängelfreier Ware anzusetzen. Hingegen hat er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf die Auflösung des Vertrags.

  1. Gewährleistung bei Sachmängeln

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers für Sachmängel werden im rechtlich zulässigen Umfang wegbedungen. Statt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gilt folgende Regelung:

Die Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf Ersatz oder Nachbesserung/Reparatur der mangelhaften Ware. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der S. Keller AG über. Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel und beeinträchtigt dieser den ordentlichen Gebrauch der Sache nicht oder nur unwesentlich, so ist die S. Keller AG berechtigt, statt Nacherfüllung eine Preisminderung zu gewähren. Die S. Keller AG ist berechtigt, die Art der Gewährleistung zu bestimmen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden zufolge Feuchtigkeit, unsachgemässer Handhabung / Bedienung oder Lagerung der Ware, Beschädigung der Ware durch Fremdeinwirkungen, elektrischer, elektronischer oder chemischer Umwelteinflüsse oder sonstiger schädigender äusserer Einflüsse (Wasser, Salze, Säuren, Laugen, Feuer), unsachgemässer Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, Nichteinhaltung von Wartungsvorschriften, unterlassener Pflege und Wartung, fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Reparaturarbeiten oder Änderung des Produkts durch den Käufer oder durch Dritte, natürlicher Abnutzung oder Verschleiss. Verbrauchsmittel sind von der Gewährleistung ausgeschlossen (Leuchtmittel, Batterien, Sicherungen etc.). Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung bzw. Montage und beträgt 12 Monate.

Die S. Keller AG ist von ihrer Gewährleistungspflicht für Sachmängel befreit, solange der Besteller der Ware mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist.

  1. Mangelfolgeschäden

Die Haftung für Mangelfolgeschäden aller Art wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Das gilt insbesondere für indirekte Schäden und entgangenen Gewinn.

  1. Verpackung

Alle Verpackungen, mit Ausnahme von Einwegverpackungen, verbleiben im Eigentum der S. Keller AG und sind dieser auf Verlangen zurückzugeben. Das gilt insbesondere für die Mehrwegpaletten und die speziellen Transportbehälter.

  1. Umtausch und Warenrücknahme

Wir gewähren Ihnen ein 14-tägiges Umtausch- und Rückgaberecht. Sollten Sie mit dem bestellten Produkt nicht zufreiden sein oder haben Sie ein falsches Produkt bestellt, senden Sie uns dieses innert 14 Tagen nach erhalt des Produktes wieder zurück. Das Umtausch- und Rückgaberecht ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Wir akzeptieren nur ungebrauchte und originalverpackte Produkte. Die Originalverpackung darf nicht beschädigt oder verändert worden sein.

Die Rücksendekosten werden von uns nicht übernommen.

Dem Paket muss ein Garantiebeleg (Lieferschein oder Rechnung) beigelegt werden.

Die Rücksendung muss in Voraus telefonisch oder per Mail angekündigt und begründet werden.

Die Transportkosten zum Kunden werden nicht rückerstattet.

Personalisierte Produkte jeglicher Art die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Briefkasten und gravierte Schilder.

  1. Recycling

Demontage, Abtransport und Entsorgung bestehender Konstruktionen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt, falls kein Festpreis vereinbart wurde. Als Sondermüll zu entsorgende Konstruktionen werden separat verrechnet.

  1. Ungültigkeit von Vereinbarungen

Sind besondere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien oder Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig, hat das nicht die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Vielmehr sind die ungültigen oder nichtigen Bestimmungen von den Vertragsparteien oder vom Richter durch solche zu ersetzen, welche der anwendbaren Rechtsordnung entsprechen und den zu ersetzenden Bestimmungen wirtschaftlich möglichst nahe kommen.

  1. Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsverhältnisse, die unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen eingegangen wurden, unterstehen dem schweizerischen Recht.

  1. Streitbeilegung

Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten haben die Parteien zunächst zu versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln. Sie dürfen die Gerichte erst dann anrufen, wenn keine gütliche Einigung möglich ist.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist 9444 Diepoldsau (Schweiz). Die Parteien verzichten ausdrücklich auf den gesetzlichen Gerichtsstand.